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AGB zum Lesen und Ausdrucken als PDF Dokument


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich
Für alle unsere Angebote, Offerten und Verkäufe gelten ausschliesslich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Besteller verzichtet damit auf die vorrangige Anwendbarkeit eigener Vertragsbedingungen und anerkennt mit seiner Bestellung bzw. mit dem Abschluss eines Liefer- oder Werkvertrages die Verbindlichkeit der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der INOXX-STEEL AG. Alle Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

2. Produkte
Normartikel sind ab Lager lieferbar. Die INOXX-STEEL AG ist nicht verpflichtet, alle in ihren Preislisten aufgeführten Produkte an Lager zu halten. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Sonderanfertigung: Alle nicht in den offiziellen und gültigen Preislisten enthaltenen Produkte gelten als Sonderanfertigung. Ein Auftragsstorno oder eine Rückgabe dieser Waren ist nicht möglich. Kosten wegen nachträglichen Massänderungen werden in Rechnung gestellt.

3. Preise
Alle Preise verstehen sich exkl. MWST und ohne Verpackungs- und Transportkosten. Preis-, Sortiments- und Produkteänderungen bleiben jederzeit vorbehalten.

4. Lieferfristen
Alle vereinbarten Liefertermine sind Richttermine und freibleibend. Sie werden von uns in der Auftragsbestätigung angegeben und nach Möglichkeit eingehalten. Fixgeschäfte im Sinne von Art. 190 OR werden nicht abgeschlossen. Aus Fristüberschreitungen entstehende Umtriebe gehen nicht zu unseren Lasten. Bestellungen "auf Abruf" werden nach Bereitstellung fakturiert und zur Verfügung gehalten.

5. Lieferung
Versand und Übergabe erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Wahl der zweckmässigen Versand- und Verpackungsart auf Kosten des Käufers bleibt uns freigestellt. Die Lieferung erfolgt in der Regel ab Lager, wobei die Frachtkosten offen verrechnet werden.
Werden die Waren bei uns abgeholt, so hat der Kunde oder der von ihm beauftragte Chauffeur die Ware zu kontrollieren, und er kann keine Kosten für seine Transportaufwendungen geltend machen. Transportschäden sind versichert und werden von uns vergütet, sofern der Empfänger von Bahn oder Camionneur eine Tatbestandaufnahme erstellen lässt und uns diese gleichzeitig mit der Schadenmeldung zustellt.


6. Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug. Solange die gelieferte Ware nicht vollständig bezahlt ist, bleibt sie Eigentum der INOXX-STEEL AG. Diese ist berechtigt, entsprechende Eigentumsvorbehalte eintragen zu lassen. Bei grösseren Aufträgen werden Teilzahlungsziele vereinbart. Auf verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von 6 % p.a. verrechnet.

7. Waren-Retouren
Zuviel bestellte oder falsch bezogene Ware wird nach Absprache zurückgenommen und vergütet, sofern sie sich in einwandfreiem Zustand befindet, in einer gültigen Preisliste aufgeführt ist und die Rückgabe innert 8 Arbeitstagen seit der Lieferung erfolgt. Für die Umtriebe wird ein Unkostenbeitrag von 30% vom Bruttoverkaufspreis in Abzug gebracht.
Allfällige Verlade- und Transportkosten werden auf der Grundlage der Tarifverordnung des Schweiz. Nutzfahrzeugverbandes verrechnet. Defekte Waren und Retouren unter Fr. 100.-- werden nicht vergütet.


8. Mängelrügen
Allfällige Beanstandungen bezüglich Qualität und Quantität haben spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang zu erfolgen, ansonst die Lieferung als angenommen gilt. Infolge der vielseitigen und durch uns nicht kontrollierbaren Anwendungsmöglichkeiten können wir keine Garantie für die Lebensdauer unserer Produkte abgeben. Für Personen- und Sachschäden, die auf Fehler oder Mängel unserer Erzeugnisse oder die direkt oder indirekt auf die Verwendung unserer Waren zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Verantwortung.

9. Urheberschutz
Marken, Zeichnungen und Projekte bleiben unser Eigentum. Es ist nicht gestattet, diese ohne unsere ausdrückliche Genehmigung zu reproduzieren, zu verwenden oder Dritten weiterzugeben.

10. Gerichtsstand
Zur Beurteilung von Streitigkeiten ist das Gericht in 8750 Glarus zuständig. Anwendbar ist Schweizer Recht.


Näfels, 1. März 1999